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Gefahren- und Kompatibilitätsprüfung

Die Gesetzgebung zu den Gefahrenzonenplänen sieht in der Durchführungsverordnung zwei wichtige Instrumente vor:

  • Gefahrenprüfung;
  • Kompatibilitätsprüfung.

Gefahrenprüfung

Die Gefahrenprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Richtlinien des GZP und ist in folgenden Fällen vorgesehen:

  • Im Falle eines Eingriffs in einem Gebiet, das im Gefahrenzonenplan als "Nicht untersucht" eingestuft ist.
  • Wenn eine detailliertere Untersuchung erforderlich ist (definiert als „Bearbeitungstiefe“).
  • Wenn eine Abänderung des Gefahrenzonenplans geplant ist. Dies kann erforderlich sein, wenn Schutzbauwerke errichtet worden sind, wenn neue technische Erkenntnisse vorliegen oder falls Naturereignisse das Gebiet erheblich verändern.

Die Gefahrenprüfungen müssen von Fachtechnikern ausgearbeitet werden und müssen den Richtlinien und den technischen Vorgaben der Landesämter entsprechen.

Änderung des Gefahrenzonenplans aufgrund der Errichtung verschiedener Schutzbauten gegen Überschwemmungen.
Änderung des Gefahrenzonenplans aufgrund der Errichtung verschiedener Schutzbauten gegen Überschwemmungen.

Kompatibilitätsprüfung

Mit der Kompatibilitätsprüfung wird sichergestellt, dass ein Eingriff oder eine Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft kompatibel zu den im Gefahrenzonenplan angeführten Gefahren ist. Die Kompatibilitätsprüfung beinhaltet :

  • Eine Bewertung des Risikos bzw. der möglichen, zu erwartenden Schäden.
  • Bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen, die die Schadensanfälligkeit der geplanten Struktur und folglich die Schäden selbst verringern.
  • Die Garantie, dass das Projekt das Risiko für andere Strukturen und Personen im Ereignisfall nicht erhöht.

Die Kompatibilitätsprüfungen müssen von spezialisierten Fachleuten ausgearbeitet werden und müssen den Richtlinien und den technischen Vorgaben der Landesämter entsprechen.

Schutzmaßnahmen, die darauf abzielen, die Schadensanfälligkeit des Gebäudes, im Falle eines Lawinenabgangs, zu verringern.
Schutzmaßnahmen, die darauf abzielen, die Schadensanfälligkeit des Gebäudes, im Falle eines Lawinenabgangs, zu verringern.

Ein Beispiel für einen Eingriff zur Verringerung der Lawinengefahr

Die Bewohner von Berggebieten sehen sich oft gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, um sich vor extremen Wetterereignissen zu schützen. Das Video zeigt die Erfahrungen der Familie Fliri, die nach der Lawine von 2018 ihre Gebäude durch einen acht Meter hohen Umlenkdamm geschützt hat. Der Damm wurde vom Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung West errichtet.

Kontakte

Amt für Gemeindeplanung

Landhaus 11, Rittner Straße 4
39100 Bozen
Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Tel. 39 0471 41 78 40